Satzung

BIENENKORB RUHR E.V. — VEREIN FÜR  IMKEREI, BIENENKUNDE, ARTEN- UND KLIMASCHUTZ

§1    Name und Sitz

1.1   Der Name des Vereins lautet „Bienenkorb Ruhr e. V. — Verein für Imkerei, Bienenkunde, Arten- und Klimaschutz“; als Kurzbezeichnung soll „Bienenkorb Ruhr e.V.“ verwendet werden.

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

§2    Zweck des Vereins

2.1   Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Tierzucht sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes.

2.2   Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

1.) Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung,

2.) Förderung der Bienenzucht, des Bienenschutzes, der Tierseuchenbekämpfung,

3.) Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.,

4.) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten,

5.) Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen,

6.) Öffentlichkeitsarbeit und Heimatpflege,

7.) Vermittlung von Wissen und Kompetenzen über Imker, Umwelt-, Natur- und Klimaschutz auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, Führungen und Schulimkerei,

8.) Durchführung von Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, zum Landschafts- und Umweltschutz, insbesondere dem Anlegen und der Pflege von Blühwiesen und Blühstreifen,

9.) Beratung und Förderung der internationalen und insbesondere europäischen Zusammenarbeit zu den vorgenannten Themen.

§3    Gemeinnützigkeit

3.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4    Geschäftsjahr

        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5    Mitglieder

5.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

5.2   Es werden folgende Mitgliedergruppen unterschieden:

                 – Ehrenmitglieder mit Stimmrecht

                 – ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht

                 – Fördermitglieder ohne Stimmrecht

        Die ordentlichen Mitglieder erlangen mit der Vollendung des 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht sowie mit der Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.

        Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Er Bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.2   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

5.3   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

5.4   Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§6    Beendigung der Mitgliedschaft

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.

6.2   Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.3   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 14 Monaten, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

                 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7    Beiträge

7.1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

7.2   Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

7.3   Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§8    Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind

        –        die Mitgliederversammlung

        –        der Vorstand.

§9    Vorstand

9.1   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Kassenführer ist. Weitere Personen können von der Mitgliederversammlung hinzugewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt; ebenso ein ggf. von der Mitgliederversammlung bestelltes weiteres Vorstandsmitglied.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Wählt die Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied, so ist auch dieser Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein weiteres, von der Mitgliederversammlung bestelltes Vorstandsmitglied von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert sind.

9.2   Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

9.3   Vorstandssitzung können digital erfolgen.

9.4   Der Vorstand ist berechtigt, eine Nutzungs- und Entgeltordnung für die Einrichtungen des Vereins zu erlassen. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§10  Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

10.2 In jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.

§11  Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung

        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform  (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben (auch in Textform) gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (bzw. Mailadresse) gerichtet war.

                 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein ordentliches Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

                 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den ordentlichen Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

                 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

                 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

                 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

                 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

                 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

                 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

                 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                 Der Vorstand kann unter Einhaltung der oben genannten Fristen und Regularien zu einer digitalen Mitgliederversammlung einladen, soweit dies mit geltendem Recht vereinbar ist.

§12  Kassenprüfung

        Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

13.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

13.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

13.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

13.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

13.5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

13.6 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

13.7 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

13.8 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§14  Auflösung des Vereins

        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an Ruhrstadt-Imker e.V. in Bochum, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§15  Inkrafttreten der Satzung

        Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 3. Juli 2021 beschlossen.